Wer bildet den Elternbeirat einer Grundschule?
In jeder Klasse einer Grundschule werden zu Beginn des Schuljahres im Rahmen eines Elternabends ein(e) Klassenelternsprecher/in und sein/ihre Stellvertreter(in) gewählt. Der/die jeweilige Klassenelternsprecher(in) ist für die Belange innerhalb der Klasse zuständig und soll das Vertrauensverhältnis zwischen den Erziehungsberechtigten und den in der Klasse unterrichtenden Lehrern vertiefen. Er/Sie ist aufgerufen, auf die Erziehungsberechtigten der Klasse zuzugehen, sie zu informieren und den Dialog zu suchen. Die Klassenelternsprecher und die übrigen Erziehungsberechtigten der Schule wählen aus ihrer Mitte den aus zwölf Mitgliedern bestehenden Elternbeirat. In der Regel setzt sich dieser aus Klassenelternsprechern zusammen. Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und dessen/deren Stellvertreter(in) sowie einen Kassenwart. Die Amtszeit des Elternbeirats beginnt mit dem ersten Zusammentreffen und endet mit dem ersten Zusammentreffen des neuen Elternbeirats im darauf folgenden Schuljahr. Die Tätigkeit als Klassenelternsprecher(in) und als Mitglied des Elternbeirats ist ehrenamtlich.
Bedeutung und Aufgaben des Elternbeirats
Der Elternbeirat ist die Vertretung der Erziehungsberechtigten der Schüler einer Schule. Er wirkt in Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind, beratend mit. Aufgabe des Elternbeirats ist es u.a.,
- das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und Lehrkräften, die gemeinsam für die Bildung und Erziehung der Schüler verantwortlich sind, zu vertiefen,
- das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schüler zu wahren.
- den Eltern aller Schüler oder der Schüler einzelner Klassen in besonderen Veranstaltungen Gelegenheit zur Unterrichtung und Aussprache zu geben,
- bei der Festlegung eines unterrichtsfreien Tages durch den Schulleiter unter zeitnaher Verlegung des Unterrichts auf einen unterrichtsfreien Tag im gleichen Schuljahr, das Einvernehmen erklären
- bei der Verwendung bestimmter Lernmittel einvernehmliche Entscheidungen herzustellen,
- im Verfahren, das zur Entlassung eines Schülers führen kann, auf Antrag des/der Schülers/in bzw. der Erziehungsberechtigten die genannten Rechte wahrzunehmen,
- im Verfahren, das zum Ausschluss eines Schülers von allen Schulen einer oder mehrerer Schularten führen kann, auf Antrag des/der Schülers/in bzw. der Erziehungsberechtigten die genannten Rechte wahrzunehmen,
- bei der Errichtung und Auflösung von staatlichen und kommunalen Schulen unter den genannten Voraussetzungen mitzuwirken,
- bei Abweichungen von den Sprengelgrenzen unter den genannten Voraussetzungen mitzuwirken,
- bei der Bestimmung eines Namens für die Schule mitzuwirken.
- Der Elternbeirat wirkt außerdem mit, soweit dies in der Schulordnung vorgesehen ist.